Grundsätzlich können geschiedene Ex-Eheleute vertraglich frei vereinbaren, ob einer der ehemaligen Ehegatten Unterhalt zu leisten hat und in welcher Höhe. Falls eine derartige Vereinbarung jedoch nicht getroffen werden kann, gelangen gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung.

Der Grund der Trennung beeinflusst die Höhe des Unterhaltes.

Ob im Falle einer streitigen Scheidung ein Schuldspruch zu Lasten eines Ehegatten erfolgt oder nicht oder ob sich einer der ehemaligen Eheleute der Kindererziehung widmet, begründet differente Unterhaltsberechnungen. Der Anspruch auf Unterhalt kann gegebenenfalls auch zur Gänze entfallen, wenn einer der Ehepartner eine außereheliche Beziehung führt oder ohne Grund den gemeinsamen Haushalt verlässt.

Grundsätzlich werden in Österreich bei der Berechnung der nachehelichen Unterhaltsansprüche nachstehende Fälle unterschieden:

  • Scheidung mit Schuldausspruch;
  • Scheidung ohne Schuldausspruch;
  • Unterhaltsanspruch aufgrund von Kindererziehung.

Berechnung des (nachehelichen) Ehegattenunterhaltes

Bei der Berechnung der Höhe des Unterhalts sind viele Parameter zu berücksichtigen. Hat der Unterhaltsberechtigte eigenes Einkommen? Gibt es gemeinsame Kinder zu versorgen? Gibt es weitere unterhaltsberechtigte Personen? Das Unterhaltsrecht ist – wie Sie meinen obigen Ausführungen entnehmen können – äußerst komplex. Als Scheidungsanwalt mit mehr als zwei Jahrzehnten Erfahrung im Ehe- und Familienrecht kann ich Sie in allen Fragen zum Thema Unterhalt juristisch bestmöglich beraten. Ich kann Ihnen helfen, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Auch in Fragen zum Thema Alimente (Kindesunterhalt) und Vermögensaufteilung nach der Scheidung stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Gratis Erstauskunft