Gewährleistungsrecht

Sie haben Waren bestellt, die bereits bei der Lieferung nicht funktioniert haben? Sie haben eine Wohnung gekauft, die bei der Übergabe bereits Mängel aufwies? Dann könnten Sie Anspruch auf Gewährleistung haben.

Die Gewährleistung ist die gesetzlich vorgesehene Haftung des Verkäufers/Werkunternehmers (= Übergebers) für Mängel, die die Ware bzw. Leistung bereits im Zeitpunkt der Übergabe aufweist, auch wenn sich dieser Mangel vielleicht erst später zeigt (geheimer bzw. verborgener Mangel). Von einem Mangel ist auszugehen, wenn vertraglich vereinbarte oder üblicherweise vorausgesetzte Eigenschaften der Sache/Leistungen nicht gegeben sind.

Im Gegensatz zum Anspruch auf Schadenersatz ist der Anspruch auf Gewährleistung verschuldensunabhängig.

Liegt ein Verschulden des Verkäufers bzw. Werkunternehmers (= Übergebers) vor, haben Sie als Käufer bzw. Werkbesteller überdies Anspruch auf Schadenersatz aufgrund von Vertragsverletzung.

Sind Sie als Käufer oder Werkbesteller Konsument, kann die Gewährleistung von Ihrem Vertragspartner als Unternehmer nicht ausgeschlossen, nicht einmal eingeschränkt, werden.

Die Gewährleistungsansprüche sind in 2 Stufen zu untergliedern. Zunächst können Sie als Übernehmer Verbesserung oder Austausch verlangen (Gewährleistungsbehelfe der 1. Stufe), danach können Sie den Preis mindern oder den Vertrag auflösen (Gewährleistungsbehelfe der 2. Stufe).

Fristen im Gewährleistungsrecht 

Durch die Anpassung des Gewährleistungsrechts an das digitale Zeitalter haben sich auch die Gewährleistungsfristen verändert.

Ab 1. Jänner 2022 ist für Verbraucherinnen und Verbraucher zu unterscheiden:

  • eine Frist von 2 Jahren ab Übergabe bzw. Bereitstellung körperlicher beweglicher Sachen (Waren); Waren mit digitalen Einzelleistungen, Hardware-Mängel, digitale Einzelleistungen, Werkleistungen mit oder an beweglichem Vertragsgegenstand;
  • 3 Jahre ab Übergabe unbeweglicher Sachen, Werkleistungen mit oder an unbeweglichem Gegenstand, Lieferung von beweglichen Sachen, die von der Übergeberin (Werkunternehmerin) mit einer unbeweglichen Sache verbunden werden.

Mängel bei digitalen Dauerleistungen begründen entweder bis zu 2 Jahre Gewährleistung, bei länger als 2 Jahre bereitzustellenden digitalen Dauerleistungen für die gesamte Vertragsdauer, ebenso bei fortlaufend bereitzustellenden digitalen Leistungen.

Überdies gilt für ab 1. Jänner 2022 geschlossene Verträge, dass eine Klage auf Gewährleistung bis spätestens 3 Monate nach Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist bei Gericht einlangen muss. Zu beachten ist allerdings, dass bei vor dem 1. Jänner 2022 geschlossenen Verträgen die Klage bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist bei Gericht einlangen muss.

Tritt ein Mangel bereits nach relativ kurzer Zeit auf, wird davon ausgegangen, dass dieser bereits im Lieferzeitpunkt gegeben war. Für unterschiedliche Verbraucherverträge legt das Gesetz dafür unterschiedliche Fristen fest, die sogenannte Beweislastumkehr ist die Folge.

Unternehmen müssen bis Ablauf der jeweiligen Frist geltend gemachte Gewährleistungsansprüche entweder erfüllen oder beweisen, dass die Funktionseinschränkung z.B. Folge eines nicht sachgemäßen Gebrauchs oder einer Gewalteinwirkung ist. Ausnahmen bestehen bei digitalen Dauerleistungen. Das Unternehmen hat während des gesamten vereinbarten Bereitstellungszeitraums die Beweislast – wie oben ausgeführt – zu tragen.

Ab 1. Jänner 2022 dauert die Frist für die Beweislastumkehr für Verbraucher 1 Jahr ab Übergabe/Warenkauf bzw. Bereitstellung von digitalen Einzelleistungen.

Die Beweislastumkehr von 6 Monaten gilt beim Kauf unbeweglicher Sachen und bei Werkverträgen sowie für vor 2022 geschlossenen Warenkaufverträgen und bereitgestellten digitalen Leistungen.

Rechtsfolgen im Gewährleistungsrecht 

Je nach Art und Schwere des Mangels hat der Käufer folgende Möglichkeiten: 

  • Behebung des Mangels
  • Austausch der Ware
  • Preisminderung
  • Wandlung (Rückabwicklung des Vertrages)

Juristische Leistung bei Gewährleistungsansprüchen

Als Experte im Gewährleistungsrecht und Baurecht unterstütze ich Sie gerne bei der Geltendmachung Ihrer Gewährleistungsansprüche. Ich übernehme für Sie den Kontakt zu Versicherungen und zum Gegner sowie gegebenenfalls die Prozessführung. Kontaktieren Sie mich für ein persönliches Beratungsgespräch. Eine kostenlose Erstauskunft ist möglich. 

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