Für die einvernehmliche Scheidung ist ein gemeinsamer Antrag der Eheleute beim zuständigen Bezirksgericht des letzten gemeinsamen Aufenthaltes erforderlich.
Weitere Voraussetzungen sind, dass die eheliche Lebensgemeinschaft unheilbar zerrüttet ist und die Eheleute mindestens seit einem halben Jahr (zumindest von Tisch und Bett) getrennt sein müssen. Diese beiden Voraussetzungen sind dem Gericht gegenüber lediglich glaubhaft zu machen.
Die Ehegatten müssen über wesentliche Scheidungsfolgen einig sein und eine entsprechende Scheidungsfolgenvereinbarung (Scheidungsvergleich) bei Gericht abschließen
Seit 2013 sind die Parteien einer einvernehmlichen Scheidung überdies verpflichtet, wenn sie minderjährige Kinder haben, dem Gericht vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.
Die einvernehmliche Scheidung wird im sogenannten Außerstreitverfahren entschieden. Nach Eingang des Antrags setzt das Gericht einen Verhandlungstermin an, zu dem die Eheleute auch persönlich erscheinen müssen.
In der Scheidungsfolgenvereinbarung (Scheidungsvergleich) muss eine Einigung über nachstehende Scheidungsfolgen enthalten sein:
- Obsorge (Sorgerecht) für gemeinsame Kinder;
- Kindesunterhalt für die gemeinsamen mj. Kindern (Alimente);
- Regelung über die Ausübung von Kontaktrecht (früher: Besuchsrecht) zu gemeinsamen mj. Kindern;
- nacheheliche Unterhaltsansprüche;
- Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse bzw. der ehelichen Schulden (Vermögensaufteilung);
- Bescheinigung über eine Beratung der spezifischen, aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse etwa vorhandener mj. Kinder.
Juristische Unterstützung bei einvernehmlicher Scheidung
Eine einvernehmliche Scheidung dürfen Sie nicht mit einer „einfachen“ Scheidung gleichsetzen. Auch einvernehmliche Scheidungen haben ihre Tücken und dadurch oft Lücken. In meiner langjährigen Praxis als Ehe- und Familienrechtsanwalt musste ich schon oft erleben, dass Ehepartner ohne entsprechend fundierte rechtsfreundliche Beratung eine einvernehmliche Ehescheidung (Scheidung) abgeschlossen haben, jedoch nicht sämtliche Konsequenzen bedenken konnten. Eine Anfechtung einer einvernehmlichen Scheidungsvereinbarung wegen Irrtums ist äußerst selten erfolgreich. Gerne berate ich Sie als Ihr Scheidungsanwalt bei einem persönlichen Gespräch. Fehler von vornherein zu vermeiden ist jedenfalls effizienter, günstiger und erfreulicher, als zu versuchen, Fehler zu reparieren oder mit irreparablen Fehlern leben zu müssen.