Eine streitige (strittige) Scheidung (Ehescheidung) ist in der Regel zeit- und kostenaufwendiger sowie nervenaufreibender als eine einvernehmliche Scheidung (Ehescheidung). Aufgrund Unaufrichtigkeit, Böswilligkeit und/oder Uneinsichtigkeit eines Ehegatten lässt sich eine streitige/strittige Scheidung jedoch nicht immer vermeiden. Ich setze mich als Ihr Scheidungsanwalt dafür ein, einen aufzehrenden langjährigen Rosenkrieg zu vermeiden und Ihre Interessen sowie die Interessen Ihrer Kinder so rasch und umfangreich wie möglich durchzusetzen.
Wie kommt es zu einer streitigen (strittigen) Scheidung (Ehescheidung)?
Mangels Einigung über die für eine einvernehmliche Scheidung (Ehescheidung) erforderlichen vorangeführten Themen muss die Scheidung durch Klagseinbringung im Rahmen eines regulären Zivilverfahrens durchgeführt werden.
Es gibt 3 mögliche Scheidungsvarianten:
- Scheidung aus Verschulden
- Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft
- streitige Scheidung aus anderen Gründen
Hat einer der Eheleute durch schwere Eheverfehlung die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechende Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, so kann der/die Andere die Klage auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des/der Anderen beim örtlich zuständigen Bezirksgericht einbringen.
Beispiele für schwere Eheverfehlungen sind unter anderem Ehebruch, Zufügung körperlicher Gewalt oder schweren seelischen Leides, Verweigerung der Fortpflanzung, Verletzung der Pflicht zum gemeinsamen Wohnen, Verletzung der geschlechtlichen Treuepflicht, Verletzung der Pflicht zu einem befriedigenden Sexualleben, Verletzung der sonstigen ehelichen Treuepflicht, Verletzung der Pflicht zur anständigen Begegnung und zum gesitteten Umgang, Verletzung der ehelichen Beistandspflicht, Verletzung der Unterhaltspflicht sowohl gegenüber dem Ehepartner als auch gegenüber den ehelichen Kindern, Verletzung der Pflicht zur Haushaltsführung sowie Verletzung der Pflicht zur Kinderbetreuung.
Liegt schuldhaftes Verhalten eines der Eheleute nicht vor und willigt die Ehegattin/der Ehegatte nicht in eine Scheidung ein, so kann der/die andere EhepartnerIn erst dann erfolgreich auf Scheidung klagen, wenn die häusliche Gemeinschaft seit zumindest 3 Jahren aufgelöst und die Ehe unheilbar zerrüttet ist (d.h. es kann nicht erwartet werden, dass die Ehegemeinschaft wiederhergestellt werden kann).
Ein derartiges Scheidungsbegehren kann jedoch vom Gericht abgewiesen werden, unter anderem, wenn das Gericht zur Ansicht gelangt, dass die Ehe nicht unheilbar zerrüttet ist oder der/die klagende Ehegatte/Ehegattin das Scheitern der Ehe (selbst) verschuldet hat und die Scheidung die beklagte Ehegattin/den beklagten Ehegatten beispielsweise wegen ihres/seines Alters hart treffen würde.
Nach 6-jähriger Trennung ist dem Scheidungsbegehren jedenfalls stattzugeben. Auf Antrag der beklagten Ehegattin/des beklagten Ehegatten hat jedoch auch in diesem Fall ein Schuldausspruch zu erfolgen, wenn die Klägerin/der Kläger alleine oder überwiegend zum Scheitern der Ehe beigetragen hat.
Mit Einbringung der Klage bei Gericht wird das Scheidungsverfahren eingeleitet. Im Fall des Streites über Unterhalt, Alimente, Sorgerecht (Obsorge), Besuchsrecht (Kontaktrecht) und Vermögensaufteilung sind jeweils eigene Verfahren einzuleiten.
Während des streitigen (strittigen) Scheidungsverfahrens besteht weiterhin die Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung. Dafür müssen sich die Eheleute über die Scheidungsfolgen einigen und gleichzeitig der klagende Ehepartner die Klage zurückziehen.
Juristische Begleitung bei streitiger Scheidung
Gerne berate ich Sie als erfahrener Scheidungsanwalt ausführlich wegen Ihrer bevorstehenden Scheidung inklusive Einschätzung der Dauer und der Kosten des Scheidungsverfahrens.