Grundsätzlich, so auch nach einer Ehescheidung (Scheidung) gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, die Obsorge (Sorgerecht) für die gemeinsamen Kinder zu regeln. Zu unterscheiden ist zwischen der Obsorge beider Elternteile (gemeinsame Obsorge/Sorgerecht) und der alleinigen Obsorge (Sorgerecht) eines Elternteils.
Gemeinsames Sorgerecht (Obsorge)
Das gemeinsame Sorgerecht (Obsorge) beider Elternteile für ein minderjähriges Kind besteht
- in aufrechter Ehe
- ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, wenn die Elternteile einander nach der Geburt des Kindes heiraten
- Bestimmung beim Standesamt (am Ort der Geburt des Kindes) oder
- wenn eine Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge dem Gericht vorgelegt wurde
Sind beide Elternteile mit der Obsorge betraut (gemeinsames Sorgerecht) und wird die Ehe oder die häusliche Gemeinschaft aufgelöst, so bleibt die Obsorge (Sorgerecht) beider Elternteile aufrecht.
Sind die Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, ist allein die Mutter mit der Obsorge (Sorgerecht) betraut.
Wenn die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt wurde,
- am Standesamt persönlich unter gleichzeitiger Anwesenheit
- nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen
- wird einmalig bestimmt, dass beide Elternteile mit der Obsorge (Sorgerecht) betraut sind
Das Standesamt muss das für die Entscheidung über die Obsorge (Sorgerecht) zuständige Gericht unter Anschluss der Erklärungen der Elternteile über die Bestimmung der Obsorge informieren. Diese Bestimmung der Obsorge kann einseitig und ohne Begründung innerhalb von 8 Wochen gegenüber dem Standesamt widerrufen werden.
Leben beide Elternteile nicht in häuslicher Gemeinschaft und sind beide mit der Obsorge betraut, müssen sie festlegen, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreuen soll (hauptsächliche Haushaltszugehörigkeit des Kindes). Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, muss mit der gesamten Obsorge betraut sein. Daraus ergibt sich auch, welcher Elternteil dem Kind Unterhalt (Alimente) in Geld zu leisten hat, nämlich Derjenige, bei dem sich das Kind nicht hauptsächlich aufhält.
Das österreichische Familienrecht geht grundsätzlich davon aus, dass schon bei aufrechter Ehe der Eltern jeder Elternteil allein für das Kind als VertreterIn auftreten und handeln kann. Auch nach der Ehescheidung (Scheidung), egal, ob streitige (strittige) Scheidung als auch einvernehmliche Scheidung, wird etwa die Kindesmutter, bei der sich das Kind hauptsächlich aufhält, alle für das Kind zu treffenden Maßnahmen, insbesondere im Schulbereich, Ausstellung eines Reisepasses oder im Fall medizinischer Maßnahmen, selbstständig vornehmen können. Bei gewichtigen Angelegenheiten, z. B. Namensänderung des Kindes, Erwerb einer oder Verzicht auf eine Staatsbürgerschaft, bestimmte Vermögensangelegenheiten, müssen die gemeinsam obsorgeberechtigten Eltern jedoch gemeinsam entscheiden.
Die Eltern können auch festlegen, dass ein Elternteil das alleinige Sorgerecht (die alleinige Obsorge) für das Kind übernimmt oder dass die Obsorge (das Sorgerecht) eines Elternteils nur bestimmte Bereiche umfasst (z. B. die Vermögensverwaltung). Die Obsorge desjenigen Elternteils, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich lebt, kann jedoch nicht auf gewisse Bereiche eingeschränkt werden.
Kommt es zu keiner Einigung der Kindeseltern über entweder gemeinsame Obsorge (gemeinsames Sorgerecht) oder alleinige Obsorge (alleiniges Sorgerecht) eines Elternteils, entscheidet das am Wohnsitz (hauptsächlicher Aufenthalt) des Kindes zuständige Bezirksgericht ausschließlich unter den Gesichtspunkten des Kindeswohls über die Obsorge (Sorgerecht).
Jedenfalls würde ich mich freuen, Sie dabei zu unterstützen, das für Sie und für das Wohl Ihres Kindes/Ihrer Kinder optimale Ergebnis zu erzielen. Kontaktieren Sie mich gerne auch für ein unverbindliches kostenloses Erstgespräch.
Alleinige Obsorge (alleiniges Sorgerecht)
Grundsätzlich bleibt die Obsorge (das Sorgerecht) beider Eltern aufrecht, selbst wenn die Ehe geschieden oder die häusliche Gemeinschaft aufgehoben wird.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass beide Eltern eine anderslautende Vereinbarung vor Gericht treffen, gemäß der beispielsweise ein Elternteil allein mit der Obsorge (Sorgerecht) betraut oder die Obsorge (Sorgerecht) eines Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten eingeschränkt wird.
Wenn nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern binnen angemessener Frist keine derartige Vereinbarung zustande kommt oder wenn ein Elternteil die Übertragung der alleinigen Obsorge (alleiniges Sorgerecht) an ihn beantragt, muss das Gericht, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, für einen Zeitraum von 6 Monaten eine vorläufige Regelung veranlassen. Es ist die sogenannte „Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung“.
Nach Ablauf der gerichtlich festgesetzten Frist von 6 Monaten (die zum Zweck der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung auch verlängert werden kann), wird nach Maßgabe des Kindeswohls und auch auf der Grundlage der in der „Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung“ gemachte Erfahrungen endgültig über die Obsorgefrage entschieden. Dabei spielt auch die Leistung des gesetzlichen Unterhaltes eine Rolle.
Als langjähriger Scheidungsanwalt kann ich Sie und die Interessen Ihrer Kinder im Zuge eines Obsorgestreits (Sorgerechtstreits) nicht nur bestens beraten, sondern auch Ihre Interessen und das wirkliche Kindeswohl vor Gericht vertreten. Lernen wir einander bei einem persönlichen Gespräch kennen!