Im Zuge eines Scheidungsverfahrens von Ehepaaren mit gemeinsamen minderjährigen Kindern ist nicht nur die Obsorge (Sorgerecht) zu regeln, sondern auch das Kontaktrecht (früher Besuchsrecht) des nicht im gemeinsamen Haushalt mit den minderjährigen Kindern lebenden Elternteils mit diesen.
Jeder Elternteil und das (minderjährige) Kind haben von Gesetzes wegen das Recht, einander zu treffen. Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Können sich diese nicht einigen, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen.
Das Gericht muss auf Antrag des (minderjährigen) Kindes oder eines Elternteils diese Kontakte (Besuche) festlegen. Die Besuchszeit soll möglichst sowohl Zeiten der Freizeit als auch die Betreuung im Alltag des Kindes umfassen. Das Alter, die Bedürfnisse und die Wünsche des Kindes sowie die Intensität der bisherigen Beziehung müssen besonders berücksichtigt werden.
Seit 01.02.2013 gibt es die Möglichkeit, Kontakt zum Elternteil gerichtlich durchzusetzen, falls der zum Kontakt berechtigte Elternteil diesen zum Nachteil des Kindes unterlässt. In solchen Verfahren kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als „Besuchsmittler“ einsetzen, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtert. Jedenfalls hat jeder Elternteil alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen oder dessen Aufgaben erschweren könnte. Dieses „Wohlverhaltensgebot“ dient dem Kindeswohl und bedeutet, dass der andere Elternteil dem Kind gegenüber beispielsweise nicht schlechtgemacht werden darf.
Aufgrund der regelmäßig mit einem Scheidungsverfahren verbundenen Emotionalität der (ehemaligen) Ehepartner fehlt es häufig an der dem Kindeswohl entsprechenden Objektivität zur Erzielung einer elterlichen Vereinbarung für die Ausübung des Kontaktrechtes (Besuchsrechtes). Ich unterstütze Sie als langjährig erfahrener Scheidungsanwalt gerne dabei, Ihre und dem Kindeswohl entsprechenden Rechte auf Kontaktrechtsausübung (Besuchsrechtsausübung) im Zuge einer Scheidungsauseinandersetzung durchzusetzen.
Ist die Durchsetzung Ihres Kontaktrechtes (Besuchsrechtes) mit Schwierigkeiten verbunden, kann ich für Sie bei Gericht einen Antrag auf Besuchsbegleitung einbringen. Bei der Besuchsbegleitung werden die Eltern und das Kind durch eine fachlich geeignete, neutrale und objektive Person betreut. Es gibt auch geförderte Besuchsbegleitungen in Besuchercafés. Überdies kann die Familiengerichtshilfe als sogenannter „Besuchsmittler“ eingesetzt werden.
Kinder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr dürfen nicht gegen ihren Willen zum Kontakt mit dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil gezwungen werden. Sie können ab diesem Zeitpunkt auch selbst Anträge, die ihre Pflege, Erziehung und das Kontaktrecht (Besuchsrecht) betreffen, stellen.
Sie haben Fragen rund um das Kontaktrecht (Besuchsrecht)? Sie haben Fragen zur Obsorge (Sorgerecht)? Sie haben Fragen zum angemessenen Kindesunterhalt (Alimente)?
Verweigert Ihr Expartner/Ihre Expartnerin den Kontakt zu Ihrem gemeinsamen Kind? Möchten Sie Ihr Kontaktrecht (Besuchsrecht) gerichtlich geltend machen? Haben Sie Sorge um das Wohl Ihres Kindes, wenn Ihr Expartner/Ihre Expartnerin Kontakt zum gemeinsamen Kind ausübt? Sie wollen Ihr Kontaktrecht (Besuchsrecht) ausweiten? Ihr Expartner/Ihre Expartnerin zahlt keinen Kindesunterhalt (Alimente)? Darf er/sie trotzdem das gemeinsame Kind sehen?
Bei diesen und weiteren Fragen berate ich Sie gerne hilfreich und erfolgsorientiert. Kontaktieren Sie mich und wir können ein Beratungsgespräch vereinbaren. Auch eine gratis Erstauskunft von bis zu 30 Minuten ist möglich.