Alimente oder Kindesunterhalt

Ab der Geburt von Kindern müssen beide Elternteile, unabhängig ob ledig oder miteinander verheiratet, zum Unterhalt ihres Kindes beitragen.

Differenziert wird zwischen Naturalunterhalt und Geldunterhalt (Alimente). Falls das Kind mit beiden Eltern im gemeinsamen Haushalt lebt oder auch mit einem Elternteil, dann hat es gegenüber den Eltern bzw. Elternteil Anspruch auf sogenannten Naturalunterhalt, beispielsweise für Unterkunft, Nahrungsmittel, Bekleidung etc.

Nach einer Scheidung hat jener Elternteil, der nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebt, Alimente (Kindesunterhalt) in Form von finanziellen Beiträgen zu leisten.

So lange das gemeinsame Kind minderjährig ist, ist dieser Betrag allerdings zu Handen desjenigen Elternteils zu bezahlen, bei dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, da das minderjährige Kind nicht geschäftsfähig ist.

Die Unterhaltspflicht besteht jedoch nicht lediglich bis zur Volljährigkeit, sondern bis zum Erreichen der sogenannten Selbsterhaltungspflicht. Diese tritt ein, wenn das Kind ausreichendes Einkommen erzielt. Beispielsweise ist insbesondere meist eine Selbsterhaltungsfähigkeit während (durchschnittlich erfolgreichem) Studium nicht gegeben.

Höhe der Alimente

Erfolgt eine einvernehmliche Scheidung haben sich die Ehepartner im sogenannten Außerstreitverfahren durch Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung (Scheidungsvergleich) über die Höhe der Alimente zu einigen.

Befinden sich die Eltern in einem Rosenkrieg und können sich über die Höhe der Unterhaltsleistung nicht einigen, ist ein entsprechender Antrag auf Unterhaltsfestsetzung beim Bezirksgericht des Aufenthaltsortes des minderjährigen Kindes einzubringen.

Grundsätzliche Parameter für die Höhe des Unterhaltsanspruches sind einerseits die Leistungsfähigkeit der Eltern (Einkommen, Vermögen, Ausbildung) sowie andererseits der Unterhaltsbedarf des Kindes (Alter, Fähigkeiten etc.). Je höher das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, umso mehr Kindesunterhalt ist zu bezahlen. Der sogenannte Anspannungsgrundsatz verlangt vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil, seine Kräfte entsprechend seiner Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, der Arbeitsmarktlage etc. anzuspannen.

Zur Vermeidung der Ermöglichung eines Luxuslebens von jugendlichen oder erwachsenen (studierenden) Unterhaltsberechtigten hat die höchstgerichtliche Rechtsprechung die sogenannte „Playboygrenze“ entwickelt, gemäß der der Unterhaltsanspruch in Fällen mit überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltspflichtigen begrenzt ist.

Die konkrete Bemessung der Höhe des Geldunterhalts ist nach höchstgerichtlicher Judikatur jedoch immer eine Einzelfallentscheidung, die von den konkreten Lebensumständen abhängig ist.

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