Sie wurden bei einem Unfall, den Sie nicht verschuldet haben, verletzt? In diesem und anderen Fällen von Körperverletzung steht Ihnen Schadenersatz nicht nur in Form von Schmerzensgeld zu, sondern Sie haben auch das Recht auf Ersatz der Heilungskosten. Die Heilungskosten umfassen alle Aufwendungen zur Beseitigung oder zumindest Besserung Ihrer gesundheitlichen Folgen, die – nicht von der Sozialversicherung zu ersetzenden – Kosten für Ihre Behandlung im Krankenhaus, Fachärzte, Physiotherapeuten, gegebenenfalls kosmetische Operationen, soweit diese zur gänzlichen oder teilweisen Beseitigung einer durch die Verletzung hervorgerufenen Verunstaltung als zweckmäßig anzusehen sind, diese gegebenenfalls auch vorschussweise. Zu den Heilungskosten zählen gemäß Rechtsprechung auch die Besuchskosten durch Familienangehörige.
Ersatz von Pflegekosten und vermehrten Bedürfnissen, Kosten für Anschaffung oder Umbau
Im Falle einer Körperverletzung haben Sie als Geschädigter auch Anspruch auf Ersatz der Kosten von Dienstleistungen anderer, die Sie infolge Ihrer unfallbedingten Körperbehinderung in Anspruch nehmen müssen. Diese können auch durch Familienangehörige erbracht werden und sind unter bestimmten Umständen dennoch zu ersetzen. Die konkreten Kosten der Pflege und Betreuung sind anhand der Bruttokosten für eine professionelle Hilfskraft zu ermitteln.
Falls Sie durch den Unfall womöglich an einer bleibenden weitgehenden Bewegungseinschränkung leiden, könnten Sie auch auf die Benützung eines PKW angewiesen sein, sodass Ihnen gegebenenfalls der Ersatz der Anschaffungs- und Betriebskosten eines solchen Fahrzeuges zustehen könnte. Gegebenenfalls können Ihnen Kosten für den Umbau auf ein behindertengerechtes Fahrzeug zustehen. Falls Sie unfallkausal auf einen Rollstuhl angewiesen sein sollten, hat der Schädiger ebenso die Kosten des Ausbaus einer behindertengerechten Wohnung zu tragen.
Anzurechnen auf den Kostenersatz sind der Bezug eines Hilflosenzuschusses sowie von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG).
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